Deutsche Übersetzungen von Abschriften früherer Anmeldungen

§ 14 (2) Nr. 2 PatV

Deutsche Übersetzungen von Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

§ 14 (1) PatV → Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen

siehe auch