→ Offenbarungsgehalt chemischer Strukturformeln
Wird Schutz für ein Erzeugnis begehrt, ist der Anmelder grundsätzlich gehal-ten, die Sache durch körperliche Merkmale zu umschreiben. Geht es um den Schutz eines chemischen Stoffes, kann dieser etwa durch seine wissenschaftliche Bezeich-nung oder seine Strukturformel bezeichnet werden. Die Kennzeichnung kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen, wenn eine Erfassung der offenbarten Lehre anders nicht möglich oder nicht praktikabel ist.1)