Beweislast für die mangelnde Ausführbarkeit

Die Beweislast für die mangelnde Ausführbarkeit trifft im Patentnichtigkeitsverfahren den Kläger1), und auch im Einspruchsverfahren liegt die materielle Beweislast beim Einsprechenden, da das Patent nur dann widerrufen werden darf, wenn feststeht, dass es zu Unrecht erteilt worden ist. Es obliegt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Haftungsprozess dem Beklagten, die mangelnde Ausführbarkeit der patentierten Lehre darzutun und zu beweisen, da er sich auf diesen ihm günstigen Umstand beruft.2)

siehe auch

§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung

1)
BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901, 903 - polymerisierbare Zementmischung
2)
BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 76/13 - Stabilisierung der Wasserqualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 232; Urteil vom 14. November 1978 VI ZR 112/77, BGHZ 72, 328, 330; Urteil vom 6. Mai 2004 IX ZR 211/00, NJW-RR 2004, 1649