Beteiligung am Wiedereinsetzungsverfahren

Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren

An einem einseitigen patentamtlichen Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag des Patentinhabers ist ein wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommener Dritter nicht beteiligt.1)

Zwar wird von einem Teil der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass in Wiedereinsetzungsverfahren außer dem Antragsteller auch „Dritte, die durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in ihrem Rechten berührt werden können, zu beteiligen sind wie z. B. der Einsprechende“2). Doch betrifft die „Hopfenextrakt“-Entscheidung zunächst nur die Beteiligung des Einsprechenden - setzt also ein mehrseitiges patentamtliches Verfahren schon voraus - und nicht jedwede sonstige Dritte.3)

siehe auch

§ 123 (1) PatG → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beteiligung Dritter an einem patentamtlichen Verfahren

1)
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - X ZB 4/14
2)
so Schulte/Schell, Patentrecht, 8. Aufl., § 123 Rdn. 154; ebenso Busse, PatG, 7. Aufl. § 123 Rdn. 57
3)
BPatG, Beschl. v. 12.Dezember 2013 - 7 W (pat) 1/14 - Verdickungszusammensetzung