Aussetzung wegen angeblicher offenkundiger Vorbenutzung

Wird der Einspruch auf eine offenkundige Vorbenutzung gestützt, so kommt eine Aussetzung der Verhandlung im Verletzungsverfahren nur dann in Betracht, wenn neben einer schlüssigen und detaillierten Darstellung des Vorbenutzungs-Tatbestandes mit entsprechenden Beweisantritten zusätzliche objektive Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vorbenutzungs-Behauptung vorliegen. Eine Beweisaufnahme zur weiteren Klärung des voraussichtlichen Erfolgs des Einspruchs als Grundlage für die Aussetzungsentscheidung nach § 148 ZPO kommt dabei nicht in Betracht.1)

siehe auch

Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens

1)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 U 15/06 - Entkopplungsmatte; vgl. Senat, GRUR 1979, 636 – Ventilanbohrvorrichtung