Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders

§ 31 (2) 1. Alt. PatG

In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der Anmelder sich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den Erfinder benannt hat.

siehe auch

Akteneinsicht in Patentanmeldungen