Abhilfe

§ 73 (3) PatG

Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

kassatorische Entscheidung (Verfahrensrecht)
reformatorische Abhilfe (Verfahrensrecht)

Die patentamtliche Abhilfe gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG ist ein der Prüfungsstelle als eigenständige Befugnis zustehendes Mittel zur Selbstkorrektur. Sie hat den Sinn, das Gericht nicht mit Beschwerden gegen fehlerhafte Beschlüsse zu befassen, deren Korrekturbedürftigkeit bereits von der Prüfungsstelle erkannt worden ist.1)

Wird mit der Beschwerde lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens bzw. zumindest hilfsweise eine Zurückverweisung an das DPMA begehrt, so kann eine zweckmäßige Abhilfe auch in einer rein kassatorischen Entscheidung bestehen. Wird mit der Beschwerde aber eine Sachentscheidung, nämlich hier die Patenterteilung begehrt und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin angesichts fehlender Entscheidungsreife schon mit dem Wiedereintritt in das Prüfungsverfahren zufriedengestellt sein will, so kann eine vollständige Abhilfe nur durch eine verfahrensabschließende Entscheidung (reformatorische Abhilfe) erfolgen. Der Erlass eines rein kassatorischen Abhilfebeschlusses ist zwar auch in diesem Fall verfahrensrechtlich nicht ausgeschlossen, wird aber in der Regel unzweckmäßig sein. Zwar ist das Gericht auch bei Vorliegen eines schweren Verfahrensverstoßes nicht gehindert, abschließend in der Sache zu entscheiden. Jedoch ist, wenn der Zurückweisungsbeschluss an schwerwiegenden Verfahrensmängeln leidet und deshalb die Beschwerdeinstanz keine Sachentscheidung treffen kann, eine Zurückverweisung an das DPMA zu erwarten. In solchen Fällen kann eine Aufhebung des Zuweisungsbeschlusses, ohne die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen, und eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zweckmäßig sein, wenn dadurch ein schwerwiegender Verfahrensverstoß geheilt wird und eine darauf beruhende Zurückverweisung vermieden wird.2)

Die Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 PatG steht im pflichtgemäßen Ermessen des DPMA.3)

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn dies der Billigkeit entspricht.4)

Die Rückerstattung ist immer dann billig, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines Beschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und die Einlegung eines Rechtsbehelfs sich infolgedessen erübrigt hätte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Beteiligten und die Ordnungsmäßigkeit und Angemessenheit der Sachbehandlung durch das DPMA zu berücksichtigen.5)

Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn zum einen das Verfahren vor dem Patentamt an (zumindest) einem schwerwiegenden Verfahrensfehler litt oder die Sache anderweitig unsachgemäß zu Lasten eines Beteiligten behandelt wurde, und zum anderen, dass aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers gerade dieser Verfahrensfehler oder diese unsachgemäße Sachbehandlung Anlass für die Einlegung der Beschwerde war. Verfahrensfehler können danach die Rückzahlung gebieten, sind aber keine Voraussetzung. Auch sachliche Fehler oder eine unangemessene Sachbehandlung können zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr führen.6)

Begehrt ein Beschwerdeführer in erster Linie die Vorlage an die Beschwerdeinstanz zur Überprüfung der patentamtlichen Sachentscheidung, rügt er aber gleichzeitig schwerwiegende Mängel des patentamtlichen Verfahrens, hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nach den vorstehenden Ausführungen, wenn das DPMA nicht abhilft, zu einer Aufhebung und zur Zurückverweisung durch die Beschwerdeinstanz führen können, so ist angezeigt, wenn nicht das Einverständnis mit einer kassatorischen Abhilfe zu vermuten ist, dass das DPMA eine Rückfrage beim Beschwerdeführer hält.7) Dies kann regelmäßig innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 3 Satz 3 PatG erfolgen.8)

§ 73 (4) PatG

Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

siehe auch

Beschwerde

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 8)
BPatG, Beschl. v. 5. November 2021 - 1 W (pat) 28/22
7)
BPatG, Beschl. v. 5. November 2021 - 1 W (pat) 28/22; m.V.a. Schulte, PatG, § 73, Rn. 122