Syndikuspatentanwalt

§ 41a (2) PatAnwO

Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Patentanwälte aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber patentanwaltlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes sowie § 4 des Steuerberatungsgesetzes betraut sind (Syndikuspatentanwälte). Der Syndikuspatentanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 41b.

Die Vertretungsbefugnisse eines Syndikuspatentanwalts sind im Vergleich zu denen eines Patentassessors vom Gesetzgeber, soweit es die Vertretung verbundener Unternehmen betrifft, bewusst umfangreicher gestaltet worden.1)

Ein Syndikuspatentanwalt kann von einem auswärtigen Dritten zum Inlandsvertreter bestellt werden, wenn der Dritte und der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts im Verhältnis zueinander Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG sind.2)

Die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Syndikuspatentanwalt zum Inlandsvertreter eines Dritten bestellt werden kann, sind in § 155 PAO gesondert geregelt. Nach § 155 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 2 PAO kommt die Bestellung eines Syndikuspatentanwalts zum Inlandsvertreter eines Dritten definitiv dann nicht in Frage, wenn sich der Dienstherr des Syndikuspatentanwalts gegenüber dem auswärtigen Dritten auf vertraglicher Grundlage zur Wahrnehmung von dessen Interessen verpflichtet hat. Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, dass jeder Mandant einen Anspruch auf einen unabhängigen, verschwiegenen und nur seinen Interessen verpflichteten Patentanwalt habe, was der Syndikuspatentanwalt, der ggf. auch kollidierende Interessen seines Arbeitgebers zu beachten habe, nicht leisten könne.3)

Da die Regelung des § 155 Abs. 1 Nr. 1 PAO keine ausdrückliche Einschränkung auf inländische Konzernunternehmen enthalte, sei es durchaus vertretbar, die Bestellung eines Patentassessors zum Inlandsvertreter eines auswärtigen Konzernunternehmens als zulässig anzusehen.4)

Die Regelung des § 41a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PAO ist überaus bemerkenswert, weil sie die funktionale Zuordnung eines Syndikuspatentanwalts zu seinem Dienstherrn auflöst und ihn in gewisser Weise zum Patentanwalt aller im Konzern verbundenen Unternehmen erklärt; dass hier nur inländische Unternehmen gemeint sein könnten, liegt offensichtlich fern. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 155 Abs. 1 Nr. 1 PAO auf inländische Konzernunternehmen und das damit verbundene Verbot einer Inlandsvertreterbestellung, würde somit die vom Gesetzgeber beabsichtigte, breite Einsatzfähigkeit eines Syndikuspatentanwalts beseitigen. Der Syndikuspatentanwalt wäre hierdurch für Konzern und Dienstherrn in einem nicht mehr vertretbaren Maße entwertet. Demgegenüber verfängt das oben genannte Argument nicht, wonach der Syndikuspatentanwalt, sollte er auch für auswärtige Konzernunternehmen tätig werden können, hinsichtlich seiner anderen Mandanten nicht die gleiche Gewähr eines unabhängigen, verschwiegenen und nur deren Interessen verpflichteten Patentanwalts böte. Vielmehr ist zu unterstellen, dass der Syndikuspatentanwalt - so wie jeder andere Patentanwalt auch - Kollisionsfälle innerhalb seiner Mandantschaft pflichtgemäß vermeiden und lösen wird.5)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Reinhard in: Weyland, BRAO/PAO, 10. Aufl., § 155 PAO Rn. 10 a. E.
2) , 5)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19
3)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. BT-Drs. 18/5201, S. 45
4)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. BGH GRUR 1979, 659, 660