Widerspruchsverfahren

Nach § 42 Abs. 1 MarkenG [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

siehe auch

§ 42 MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke