Widerspruch gegen eine international registrierte Marke

§ 114 (1) MarkenG

An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 [→ Eintragung der Marke]) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.

§ 114 (2) MarkenG

Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1 [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.

§ 114 (3) MarkenG

An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2 [→ Entscheidung über den Widerspruch]) tritt die Verweigerung des Schutzes.

siehe auch

§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht