Vorbeugender Unterlassungsanspruch

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten.1)

siehe auch

§ 14 (5) MarkenG → Unterlassungsanspruch

Erstbegehungsgefahr

1)
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II