Unterrichtung des eingetragenen Markeninhabers

Eine vorherige Unterrichtung des eingetragenen Markeninhabers ist zumindest in Fällen erforderlich, in denen die Umschreibung auf der Grundlage eines nur vom (angeblichen) Rechtsnachfolger gestellten Antrags vorgenommen werden soll, eine Erklärung des bisher eingetragenen Rechtsinhabers zum eigentlichen Umschreibungsverfahren aber fehlt. In solchen Fällen bestehen in aller Regel zumindest Restzweifel, ob eine die Umschreibung begründende Übertragung der Marke tatsächlich stattgefunden hat.1)

siehe auch

§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts

1)
BPatG, Beschl. v. 30. Januar 2007 - 24 W (pat) 84/06; m.V.a. BPatG BlPMZ 1999, 370, 371