Unterlassungsanspruch Schadensersatzanspruch

§ 135 (1) MarkenG

Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 135 (2) MarkenG

§ 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch