Teilnichtigkeit

§ 50 (4) MarkenG

Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht.

siehe auch

§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse