Stadtwerke

Der Begriff „Stadtwerke“, weist auf ein Unternehmen hin, das von einer Stadt geführt oder beherrscht wird.1)

Der gebräuchliche Begriff „Stadtwerke“ wird in Verbindung mit einer Ortsangabe üblicherweise von Unternehmen in kommunaler Trägerschaft verwendet.2)

Das Schutzhindernis der Täuschungseignung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) ist nicht erfüllt, wenn für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Benutzung möglich ist, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt. Der Eintragung der Marke „Stadtwerke Bremen“ für Waren und Dienstleistungen eines Versorgungsunternehmens steht § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht deshalb entgegen, weil die Stadt Bremen lediglich eine mittelbare Minderheitsbeteiligung an der Anmelderin innehat, sofern möglich erscheint, dass die Stadt Bremen zukünftig einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Anmelderin gewinnt oder die Anmelderin die Marke an einen von der Stadt Bremen geführten oder beherrschten Versorgungsbetrieb lizenziert oder überträgt.3)

Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.4)

Die Bezeichnung „Stadtwerke Bremen“ ist keine freihaltungsbedürftige Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ihr Aussagegehalt erschöpft sich nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen im Einzugsbereich der Stadt Bremen, sondern bezeichnet Versorgungsleistungen eines kommunalen Unternehmens, das zumindest mehrheitlich von der Stadt Bremen betrieben wird.5)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15 - Stadtwerke Bremen; m.V.a. BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 18 - Stadtwerke Wolfsburg; OLG Hamm, RdE 2010, 390 Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2010 - 6 U 65/10, juris Rn. 7; BPatG, GRUR-RR 2009, 128, 129 - Stadtwerke Bochum; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 26 W (pat) 86/13, juris Rn. 26 - stadtwerke hamburg; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 37 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei) und Schrifttum (vgl. Hoffmann/Albrecht, NVwZ 2013, 896, 899; MünchKomm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 664; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.93a; jurisPK-UWG/Diekmann, 4. Aufl., § 5 Rn. 601 [Stand: 1. Mai 2016]
2) , 3) , 4) , 5)
BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - I ZB 43/15 - Stadtwerke Bremen