Sorgfaltspflicht des Einkäufers der Markenware

Wer als gewerblicher Einkäufer Markenware außerhalb des vom Markeninhaber vorgesehenen Vertriebswegs bezieht, muss prüfen, ob die ihm angebotene Markenware bereits mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurde.1)

siehe auch

Markenverletzung

1)
BGH, Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 55/20 - Hyundai-Grauimport; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, GRUR 2006, 421 Rn. 46 - Markenparfümverkäufe