Rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung

Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung, die sich registerrechtlich als Bösgläubigkeit [§ 8 (2) Nr. 14 MarkenG → Bösgläubige Markenanmeldung] im Anmeldezeitpunkt darstellt, ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Markeninhaber eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anmeldet, hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat (vor allem mangels eigenem Geschäftsbetrieb bzw. einem konkreten Geschäftskonzept zur Benutzung durch Dritte) und die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.1)

siehe auch

§ 8 (2) Nr. 14 MarkenG → Bösgläubige Markenanmeldung

1)
BPatG, Beschluss vom 26. 7. 2006 – 28 W (pat) 39/05.