Recht der Gleichnamigen

Vom Bundesgerichtshof wurden Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen entwickelt, die im Rahmen des § 23 Nr. 1 MarkenG unverändert anwendbar bleiben.1)

Danach darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen. Im Regelfall ist jedoch der Prioritätsjüngere gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern.2) Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall kann bei der Interessenabwägung auch das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen sein, die Beklagte habe die Interessenkollision dadurch verschärft, dass sie nunmehr dazu übergegangen sei, ebenfalls schlüsselfertige Häuser zu errichten.3)

Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen muss der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber des Kennzeichenrechts muss eine Störung der Gleichgewichtslage durch den Inhaber des anderen Kennzeichenrechts allerdings in aller Regel nur dann hinnehmen, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken.4)

In der Rechtsprechung des Senats zum Recht der Gleichnamigen ist anerkannt, dass aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen ist, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen. In geeigneten Fällen können als milderes Mittel aber auch aufklärende Hinweise genügen5). Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn wie im vorliegenden Fall eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage ohne Ausweitung des Tätigkeitsbereichs und Wirkungskreises durch Werbemaßnahmen in bestimmten Medien gestört wird. Der danach erforderliche Hinweis muss hinreichend deutlich machen, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist. Dazu muss er leicht erkennbar, deutlich lesbar, inhaltlich zutreffend, seinem Sinn nach ohne weiteres erfassbar und geeignet sein, dem unzutreffenden Verkehrsverständnis in ausreichendem Maße zu begegnen6).7)

Die aus den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen folgende Verpflichtung von Kennzeicheninhabern zur wechselseitigen Duldung der Zeichen bewirkt keine Verringerung des Schutzes der Kennzeichen im Verhältnis zu Dritten.8)

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist anerkannt, dass ein Verbot dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss9). Danach müssen nur gering ins Gewicht fallende Fehlvorstellungen des Verkehrs im Hinblick auf die langjährige redliche Koexistenz der Unternehmenskennzeichen der Parteien und die aufklärenden Zusätze in der beanstandeten Werbung der Beklagten hingenommen werden10).11)

Stört eines von zwei gleichnamigen Handelsunternehmen, die an unterschiedlichen Standorten im Bundesgebiet stationäre Warenhäuser betreiben, die zwischen ihnen bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage durch eine bundesweite Werbung für seinen Onlineshop in sozialen Netzwerken, die auch seinen stationären Warenhäusern zugutekommt, muss es zur Vermeidung von Verwechslungen und Fehlzuordnungen des beworbenen Warenangebots hinreichend darüber aufklären, welchem der beiden Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist. Ein entsprechender aufklärender Hinweis muss auch die Standorte der stationären Warenhäuser entweder ausdrücklich aufführen oder sie in einer Weise zugänglich machen, die dem gleichkommt. Bei einer Internetwerbung kann dies durch eine Verlinkung geschehen, durch die der angesprochene Verkehr unmittelbar zu einer Internetseite weitergeleitet wird, auf der die Häuserstandorte aufgeführt sind.12)

siehe auch

Personennamen

1)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau
2)
st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau;
3)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau; m.V.a. vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 71; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 2638, 2643
4)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V; BGH, Urt. v. 24. September 2013, I ZR 64/1; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 I ZR 207/08, GRUR 2011, 835 Rn. 16 = WRP 2011, 1171 Gartencenter Pötschke; Urteil vom 2. Oktober 2012 I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 40 = WRP 2013, 785 Völkl
5)
vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 I ZR 317/99, GRUR 2002, 706, 708 = WRP 2002, 691 vossius.de
6)
vgl. BGH, GRUR 2010, 738 Rn. 37 Peek & Cloppenburg I; GRUR 2013, 397 Rn. 25 Peek & Cloppenburg III
7)
BGH, Urt. v. 24. September 2013, I ZR 64/1
8)
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - I ZB 19/08 - Malteserkreuz II
9)
vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 C176/11, GRUR Int. 2012, 1032 Rn. 22 = WRP 2012, 1071 HIT; Urteil vom 6. September 2012 C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 56 = WRP 2012, 1368 Deutsches Weintor/Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei
10)
vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 C482/09, Slg. 2011, I8701 = GRUR 2012, 519 Rn. 79 bis 84 Budvar/Anheuser Busch). Insoweit sind die Wertungen zum Recht der Gleichnamigen im Kennzeichen-recht auch im Bereich des § 5 Abs. 2 UWG nachzuvollziehen (vgl. Bornkamm in FS Loschelder, 2010, S. 31, 37
11)
BGH, Urt. v. 24. September 2013 - I ZR 64/11
12)
BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V