Namen bekannter Personen

Namen bekannter Personen [→ Personennamen] werden häufig außerhalb des Betätigungs- und Erscheinungsfeldes ihres Namensträgers in der Werbung eingesetzt werden, um im Wege des Imagetransfers die Attraktivität der beworbenen Produkte zu steigern.1)

Der lexikalisch belegte Name einer Person stellt für die Waren „Druckereierzeugnisse“ in der Regel eine verständliche Inhaltsbeschreibung dar. Dies beruht auf der allgemeinen Übung, Biografien, die sich mit dem Leben bekannter Persönlichkeiten befassen, mit dem Namen der betreffenden Person zu betiteln und damit gleichzeitig eine Sachaussage über den thematischen Inhalt zu treffen. Handelt es sich bei der Person zugleich um einen Schriftsteller, dessen Werke - auch wenn er verstorben ist - unverändert am Markt erhältlich sind, kann der Personenname in Verbindung mit Druckereierzeugnissen außerdem als Autorenbezeichnung dienen2).3)

Für die markenrechtliche Prüfung von Namen bekannter Personen lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden:

Keiner Einschränkung bei der Registrierung unterliegen daher nur die Kategorien von Waren und Dienstleistungen, die keines der vorgenannten Kriterien erfüllen, weil kein Bezug zur Person oder zum Werk, der Leistung oder dem sonstigen Schaffen des Namensträgers hergestellt werden kann15). Bei Namen historischer Persönlichkeiten ist dies vor allem dann der Fall, wenn es sich um Waren handelt, die üblicherweise nicht ihrem thematischen Inhalt nach beschrieben werden und der Verkehr mit dem Namen über die historische Bedeutung hinaus auch keine positiven Assoziationen verbindet, die ihn für eine Verwendung zu Werbezwecken geeignet erscheinen lassen16).17)

siehe auch

1)
vgl. BGH GRUR 2000, 709, 713 - Marlene Dietrich; BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene Dietrich
2)
vgl. BPatG 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz
3)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 106/06
4)
vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 - Winnetou
5) , 6) , 9) , 11) , 14)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06
7)
vgl. BGH GRUR 2000, 709, 713 - Marlene Dietrich; Henning-Bodewig, GRUR 1982, 202; Magold, Personen-merchandising, 1994, S. 14 ff.
8)
vgl. BPatG GRUR 2006, 333, 336 - Porträtfoto Marlene Dietrich
10)
vgl. BPatG a. a. O. S. 337 - Porträtfoto Marlene Dietrich; Kaufmann, Die Personenmarke, 2005, S. 38, Rn. 109
12)
vgl. BPatG 28 W (pat) 103/05 - Wankel
13)
vgl. 33 W (pat) 28/06 - Max Mustermann
15)
vgl. z. B. Wortmarke Nr. 301 13 149 „Ringelnatz“, u. a. eingetragen für „Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Büchern; Künstlervermittlung“; Wortmarke Nr. 397 60 810 „JOHANN SEBASTIAN BACH“, eingetragen für „Gummi; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Telekommunikation“
16)
vgl. BPatG 29 W (pat) 106/06 - Mirabeau für die Waren „Druckereierzeugnisse, nämlich Versandkataloge“
17)
BPatG, Leitsatzentscheidung vom 23.5.2007 - 29 W (pat) 35/06