Nachweis der Kennzeichnungskraft

Der Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft unterliegt wie der Benutzungsweis dem Beibringungsgrundsatz und obliegt somit der Markeninhaberin.1)

Bei der Beurteilung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft sind die sich aus öffentlichen Registern und anderen dem DPMA und BPatG ohne weiteres zugänglichen Quellen ergebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen.2).

Dagegen obliegt, es den Beteiligten solche Umstände vorzubringen, die auf internen (innerbetrieblichen) Kenntnissen, auf der Benutzung der Marken sowie auf sonstigen Gegebenheiten des Marktes und des Wettbewerbs beruhen.3)

Zur Frage, inwieweit und nach welchen Kriterien diese Umstände im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, siehe: BPatG, GRUR 1997, 840 - Lindora/Linola.

Angaben zu Umsatzzahlen allein lassen regelmäßig keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zu, da selbst umsatzstarke Marken nahezu unbekannt, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Um-sätze sehr bekannt sein könnten.4)

siehe auch

Kennzeichnungskraft

1)
vgl. BGH MarkenR 2002, 332 - DKV/OKV; BPatG GRUR 2004, 950 - ACELAT/Acesal
2)
vgl. insoweit BGH, BGHZ 139, 340 = GRUR 1999, 241 [243] = NJW 1999, 360 = NJWE-WettbR 1999, 109 L - Lions
3)
BPatG, Beschluß vom 19. 10. 2000 - 25 W (pat) 89/96 - CEFABRAUSE/CEFASEL
4)
BGH, Beschl. v. 15. Februar 2007 - I ZB 46/06;; m.V.a. BPatGE 44, 1, 4 - Korodin