Verwechslungsgefahr (Markenrechtsrichtline)

Nach ständiger Rechtsprechung besteht Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.1)

Demgemäß beeinträchtigt eine Benutzung des mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens, die beim Publikum eine Verwechslungsgefahr hervorruft, die Hauptfunktion der Marke oder ist geeignet, sie zu beeinträchtigen.2)

siehe auch

1)
EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06; m.V.a. u. a. Urteile vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17, und Medion, Randnr. 26
2)
EuGH, Urteil v. 12. Juni 2008 - C‑533/06