Löschung wegen Verfall

Die Löschung einer Marke wegen Verfall (§ 49 MarkenG) kann durch einen Löschungsantrag nach § 50 (1) MarkenG vor dem DPMA beantragt werden, oder direkt durch eine Löschungsklage vor den Zivilgerichten (§ 55 MarkgenG).

§ 49 MarkenG → Verfall
§ 50 MarkenG → Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
§ 51 MarkenG → Löschungsklage

Legt der Markeninhaber Widerspruch gegen einen Löschungsantrag am DPMA ein, so ist die Löschung durch eine Löschungsklage vor den Zivilgerichten nach § 55 MarkenG zu führen (§ 53 IV MarkenG).

Bei der Löschung wegen Verfall nach § 49 MarkenG trägt grundsätzlich der Löschungskläger die Behauptungs- und Beweislast. :?:

siehe auch