Löschung von Amts wegen

§ 50 (3) MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 10 eingetragen worden ist und

  1. das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
  2. das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und
  3. die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

siehe auch

§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse