Klage des tatsächlichen Rechtsinhabers auf Bewilligung der Umschreibung

Die gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung der Umschreibung rechtfertigt keine abschließende Klärung der Sach- und Rechtslage, zumal dem tatsächlichen Inhaber die Klage auf Bewilligung vor den ordentlichen Gerichten offen steht.1)

siehe auch

§ 27 (3) MarkenG → Umschreibung des Markenrechts

1)
BPatg, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 27 W (pat) 523/13; m.V.a. Ströbele/Hacker, a.a.O., § 27 Rn. 24 und BGH GRUR 1969, 43 – Marpin