Schutzvoraussetzungen

bezüglicher der Basishinterlegung:

Eine MMA-Registrierung kann nur auf Basis einer eingetragenen nationalen Marke erfolgen. Ein Antrag auf Eintragung vor Eintragung der nationalen Marke gilt erst als mit dem Eintragungszeitpunkt gestellt (§ 108 II, § 120 II MarkenG).

Eine PMMA-Registrierung kann auch aufgrund einer Markenanmeldung erfolgen (§ 120 I MarkenG). Ein frühzeitiger Antrag basierend auf einer Eintragung gilt erst dann als gestellt, wenn die Eintragung erfolgt ist (§ 120 II MarkenG).

bezüglich des Anmelders:

Voraussetzungen (nur PMMA):