Schutzentziehung (§ 115 Abs. 1 MarkenG)

Klageantrag: Anspruch auf Einwilligung der Schutzentziehung der IR-Marke für den Deutschland (§ 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

Es handelt sich um eine Klage, die „die Eintragung oder die Gültigkeit von … Warenzeichen … zum Gegenstand“ hat (Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ; vgl. auch Art. 22 Nr. 4 Brüssel-I-VO); eine solche Klage muss vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Schutzrecht registriert worden ist.

Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.1)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 30. März 2006 – I ZR 96/03 - TOSCA BLU