Benennung

Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen und Art. 151 Abs. 2 UMV hat eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - BretarisGenuair