Identität des Anmelders

Gemäß § 32 (2) Nr. 1 MarkenG muss die Anmeldung Angaben enhalten, die es dem Marken- und Patentamt ermöglichen, die Identität des Anmelders festzustellen. Grund hierfür ist die Zugehörigkeit einer Marke zu ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin, der bzw. die die Rechte an der eigenen Marke geltend machen und begründen kann.

§ 32 (2) MarkenG

Die Anmeldung muß enthalten:

  1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.

siehe auch