Gütliche Einigung im Widerspruchsverfahren

§ 42 (3) MakrenG

Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird auf beiderseitigen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen.

siehe auch

§ 42 (1) MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke