Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke

Die Marke stellt vom Anmeldetag an gem. §§ 32, 33 MarkenG [→ Erfordernisse der Anmeldung, Anmeldetag] eine unveränderliche und unteilbare Einheit dar.1)

Nach dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke ist jede Änderung ausgeschlossen, die den Schutzgegenstand der angemeldeten Marke in relevanter Weise berührt, so dass die Streichung eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens unzulässig ist.2)

Das Verbot der Änderung der angemeldeten Marke betrifft grundsätzlich auch schutzunfähige oder unzulässige Angaben der Anmeldung.3)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19
2)
BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19; m.V.a. BGH GRUR 2007, 55 Rn. 26 – Farbmarke gelb/grün II
3)
BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19; m.V.a. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 28).) Eine Korrektur des Anmeldezeichens im laufenden Anmeldeverfahren ist daher von Rechts wegen nicht möglich. Dies kann nur im Rahmen einer Neuanmeldung geschehen.((vgl. BPatG, Beschl. v. 14. September 2022 - 29 W (pat) 559/19