Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte zweiter Instanz, weitere Rechtsmittel

Artikel 105 (1) GMV

Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz über Klagen und Widerklagen nach Artikel 96 findet die Berufung bei den Gemeinschaftsmarkengerichten zweiter Instanz statt.

Artikel 105 (2) GMV

Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem dieses Gericht seinen Sitz hat.

Artikel 105 (3) GMV

Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind auf Entscheidungen der Gemeinschaftsmarkengerichte zweiter Instanz anwendbar.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung