Zuständigkeit

Artikel 130 GMV

Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig:

a) die Prüfer;

b) die Widerspruchsabteilungen;

c) die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung;

d) die Nichtigkeitsabteilungen;

e) die Beschwerdekammern.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung