Zurückweisung der Anmeldung

Artikel 68 (1) GMV

Über die in den Artikeln 36 und 37 genannten Gründe für die Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke hinaus wird die Anmeldung für eine Gemeinschaftskollektiarke zurückgewiesen, wenn den Vorschriften der Artikel 66 oder 67 nicht Genüge getan ist oder die Satzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Artikel 68 (2) GMV

Die Anmeldung einer Gemeinschaftskollektivmarke wird außerdem zurückgewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum über den Charakter oder die Bedeutung der Marke irregeführt wird, insbesondere wenn diese Marke den Eindruck erwecken kann, als wäre sie etwas anderes als eine Kollektiarke.

Artikel 68 (3) GMV

Die Anmeldung wird nicht zurückgewiesen, wenn der Anmelder aufgrund einer Änderung der Markensatzung die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 erfüllt.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung