Zugang zu den Dokumenten

Artikel 123 (1) GMV

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) findet Anwendung auf die Dokumente des Amtes.

Artikel 123 (2) GMV

Der Verwaltungsrat erlässt in Bezug auf die vorliegende Verordnung die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 123 (3) GMV

Gegen die Entscheidungen, die das Amt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag erhoben werden.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung