Wiedergabe der Marke

Regel 3 (1) GMDV

Beansprucht der Anmelder keine besondere graphische Darstellung oder Farbe, so ist die Marke in üblicher Schreibweise, insbesondere zum Beispiel durch maschinenschriftliches Aufdrucken der Buchstaben, Zahlen und Zeichen in der Anmeldung wiederzugeben. Der Gebrauch von Klein- und Großbuchstaben ist zulässig und wird entsprechend bei den Veröffentlichungen der Marke und bei der Eintragung durch das Amt übernommen.

Regel 3 (2) GMDV

In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist, getrennt vom Textblatt der Anmeldung, die Marke auf einem besonderen Blatt wiederzugeben. Die Blattgröße der Markenwiedergabe darf nicht größer als Format DIN A 4 (29,7 cm Höhe, 21 cm Breite) und die für die Wiedergabe benutzte Fläche (Satzspiegel) nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein. Vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten. Die richtige Stellung der Marke ist durch Hinzufügen des Wortes oben auf jeder Wiedergabe anzugeben, soweit sich diese nicht von selbst ergibt. Die Wiedergabe der Marke muß von einer Qualität sein, die die Verkleinerung oder Vergrößerung auf das Format für die Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken von höchstens 8 cm in der Breite und 16 cm in der Höhe zuläßt. Außerdem sind auf diesem besonderen Blatt Name und Anschrift des Anmelders anzugeben. Dieses besondere Blatt mit der Wiedergabe ist vierfach einzureichen.

Regel 3 (3) GMDV

Wird die Eintragung gemäß Absatz 2 beantragt, so muß die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

Regel 3 (4) GMDV

Wird die Eintragung einer dreidimensionalen Marke beantragt, muß die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Die Wiedergabe muß aus einer fotografischen Darstellung oder einer graphischen Wiedergabe der Marke bestehen. Es können bis zu sechs verschiedene Perspektiven der Marke wiedergegeben werden.

Regel 3 (5) GMDV

Wird die Eintragung in Farbe beantragt, so muß die Anmeldung eine entsprechende Angabe enthalten. Außerdem sind die Farben anzugeben, aus denen sich die Marke zusammensetzt. Die Wiedergabe gemäß Absatz 2 muß aus der farbigen Wiedergabe bestehen.

Regel 3 (6) GMDV

In bezug auf die Erfordernisse des Absatzes 2 kann der Präsident des Amtes bestimmen, daß die Marke nicht auf einem besonderen Blatt, sondern im Text der Anmeldung selbst wiedergegeben werden kann und daß die Zahl der Blätter der Darstellungen auf weniger als vier reduziert wird.

siehe auch

gemeinschaftsmarken