Widerspruchsabteilungen

Artikel 132 (1) GMV

Die Widerspruchsabteilungen sind zuständig für Entscheungen im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke.

Artikel 132 (2) GMV

Die Widerspruchsabteilungen entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. In bestimmten in der Durchführungsverordnung geregelten Fällen kann die Entscheidung durch ein Mitglied getroffen werden.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung