Voraussetzung der Veröffentlichung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke

Artikel 9 (3) GMV

Das Recht aus der Gemeinschaftsmarke kann Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegeehalten werden. Jedoch kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären. Das angerufene Gericht darf bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache treffen.

siehe auch

Artikel 9 GMV → Recht aus der Gemeinschaftsmarke
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung