Übermittlung des Antrags an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten

Regel 47 GMDV

Erfüllt der Umwandlungsantrag die Erfordernisse der Verordnung und dieser Regeln, so übermittelt das Amt den Umwandlungsantrag unverzüglich an die im Antrag genannten Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten einschließlich des Benelux-Markenamts. Das Amt teilt dem Antragsteller das Datum der Weiterleitung seines Antrags mit.

siehe auch

gemeinschaftsmarken