Übergangsbestimmung betreffend die Anwendung des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens

Artikel 108 GMV

Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft ist.Die Vorschriften des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Mitgliedstaat nur in der Fassung des Übereinkommens, die für diesen Staat jeweils in Kraft ist.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung