Sittenwidrige Marken

Artikel 7 (1) f) GMV

Von der Eintragung ausgeschlossen [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] sind Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

siehe auch

Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse