Schutz der bekannten Marke

Artikel 9 (2) c) UMV

Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

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Von der Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines mit der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist.1)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist noch vor der Prüfung, ob eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft bzw. der Wertschätzung der bekannten Marke vorliegt, festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob jenes geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen.2)

Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und (ohne dass dies erforderlich wäre) das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen.3)

Die Vorschrift des Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV sah vor, dass ein Gemeinschaftsmarkengericht, das die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke seitens des Beklagten feststellt, dem Beklagten die Fortsetzung der Verletzungshandlungen verbietet, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV hatte der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Gemeinschaftsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, die Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Gemeinschaftsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Dabei genoss die bekannte Gemeinschaftsmarke Schutz auch gegen die Benutzung eines Zeichens für unähnliche Waren oder Dienstleistungen.4)

Inhaltsgleiche Regelungen finden sich nunmehr in Art. 130 Abs. 1 Satz 1 UMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV für die Unionsmarke. In der Neufassung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass der Bekanntheitsschutz unabhängig davon gilt, ob die mit dem Zeichen versehenen Waren oder Dienstleistungen mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.5)

Eine Marke ist bekannt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach der unter der betreffenden Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen; der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist.6)

Insofern kann nicht verlangt werden, dass die Marke einem bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist.7)

Ferner genügt es, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt; es ist nicht erforderlich, dass dem Publikum die Eintragung dieses Zeichens als Marke bekannt ist.8)

Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus.9)

Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grads der Unterscheidungskraft der Marke, des Grads der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und des Grads ihrer Nähe. Eine Ausnutzung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ist. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt.10)

Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.11)

Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das nationale Gericht alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere den Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie den Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.12)

Die Feststellung der Bekanntheit der Klagemarke obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt.13)

Eine rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen.14)

Die im Wesentlichen dem Tatgericht obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist15), hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen.16)

Bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Anspruch nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht in Betracht.17)

Die Verletzung einer bekannten Marke setzt nicht voraus, dass der Verkehr in dem angegriffenen Zeichen eine Marke sieht und annimmt, die damit gekennzeichneten Produkte stammten vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Eine bekannte Marke kann selbst dann verletzt sein, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen lediglich als Verzierung auffasst, sofern eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke erfolgt.18)

Die Verletzung einer bekannten Marke erfordert nicht, dass die Markenfunktionen der bekannten Marke durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens beeinträchtigt werden. Es genügt vielmehr, wenn dadurch die Wertschätzung der bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Eine solche Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung kommt bereits dann in Betracht, wenn durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verknüpfung zur bekannten Marke hergestellt wird. Der Charakter der Klagemarke als Testsiegel steht einer rechtsverletzenden Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. c UMV nicht entgegen.19)

Bei der Prüfung, ob die Benutzung eines Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, ist eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, insbesondere des Ausmaßes der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft der Marke, des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und des Grades ihrer Nähe. Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung liegt umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.20)

Für eine Berücksichtigung von Investitionen bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke ist nicht erforderlich, dass die Investitionen der Marke unmittelbar zugutekommen; es reicht vielmehr aus, dass die Marke - wie etwa im Falle von Publikationen unter Verwendung der Marke - mittelbar hiervon profitiert.21)

Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.22)

Die Wertungen des Freistellungstatbestands des Art. 12 GMV und des Art. 14 UMV - insbesondere die Frage, ob die Benutzung des Zeichens durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht - können im Rahmen des Bekanntheitsschutzes bei der Prüfung zum Tragen kommen, ob Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.23)

siehe auch

Artikel 9 UMV → Wirkungen der Unionsmarke
Bekannte Marke

1)
BPatG, Beschl. v. 23. September 2020 - 25 W (pat) 2/21; m.V.a. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L´Oréal/Bellure; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 54 - VOLKSWAGEN/VOLKS.Inspektion; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap; BPatG 29 W (pat) 9/15 - GRÜNKÄPPCHEN/Rotkäppchen
2)
BPatG, Beschl. v. 23. September 2020 - 25 W (pat) 2/21; m.V.a. EuGH GRUR 2009, 56, Nr. 60 - Intel Corporation/CPM United Kingdom; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 14 Rn. 388
3)
BPatG, Beschl. v. 23. September 2020 - 25 W (pat) 2/21; m.V.a. EuGH GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER; GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel/CPM; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 - Goldbären; GRUR 2017, 75 Rn. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2020, 401 Rn. 28 - ÖKO-TEST I
4)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - C-301/07, Slg. 2009, I-9429 = GRUR 2009, 1158 Rn. 18 f. - Pago International [Pago]
5)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III
6)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST], mwN
7)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago International [Pago]
8)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 49 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]
9)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKOTest Verlag [ÖKO-TEST], mwN
10)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.; BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKOTEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 57 - ÖKO-TEST II
11)
EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKOTEST I; GRUR 2020, 405 Rn. 58 - ÖKO-TEST II
12)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - Pago International [Pago], mwN
13)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - I ZR 59/13, BGHZ 205, 22 Rn. 10 - Springender Pudel, mwN
14)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-408/01, GRUR 2004, 58 Rn. 29 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - I ZR 159/02, GRUR 2005, 583, 584 [juris Rn. 15] = WRP 2005, 896 - Lila-Postkarte; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 54 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären
15)
vgl. BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 55 - TÜV II
16)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I ; m.V.a. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 30 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; GRUR 2008, 503 Rn. 41 - adidas und adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]; EuGH, Urteil vom 27. November 2008 - C252/07, Slg. 2008, I-8823 = GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. - Intel Corporation [INTEL/INTELMARK]; Urteil vom 24. März 2011 - C-552/09, Slg. 2011, I-2063 = GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – Ferrero/HABM [TiMi KINDERJOGHURT/KINDER]
17)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I ; vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 172/01, GRUR 2004, 594, 597 [juris Rn. 53] = WRP 2004, 909 - Ferrari-Pferd; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 Rn. 49 = WRP 2009, 824 - OSTSEE-POST; BGHZ 207, 71 Rn. 32 - Goldbären
18)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2004, 58 Rn. 38 bis 41 - Adidas Salomon und Adidas Benelux [Drei-Streifen-Motiv]
19)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 621 Rn. 53 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]
20)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal u.a.
21)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I
22)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; m.V.a. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 Rn. 52 - Leidseplein Beheer und De Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12, GRUR 2014, 378 Rn. 33 = WRP 2014, 445 - OTTO CAP
23)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 173/16 - ÖKO-TEST I; vgl. zu § 23 MarkenG BGH, GRUR 2011, 1043 Rn. 65 - TÜV II; BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 Rn. 22 = WRP 2019, 200 - keine-vorwerkvertretung