Rechtsstellung

Artikel 115 (1) GMV

Das Amt ist eine Einrichtung der Gemeinschaft und besitzt Rechtspersönlichkeit.

Artikel 115 (2) GMV

Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere beweglhes und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.

Artikel 115 (3) GMV

Das Amt wird von seinem Präsidenten vertreten.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung