Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Regel 41 (1) GMDV

Das Amt kann mehrere bei ihm anhängige Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit, die dieselbe Gemeinschaftsmarke betreffen, innerhalb desselben Verfahrens bearbeiten. Das Amt kann anschließend entscheiden, die Anträge wieder getrennt zu bearbeiten.

Regel 41 (2) GMDV

Regel 21 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

siehe auch

gemeinschaftsmarken