Kosten der Beweisaufnahme

Regel 59 (1) GMDV

Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, daß der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuß hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

Regel 59 (2) GMDV

Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Das Amt kann ihnen einen Vorschuß auf diese Kosten gewähren. Satz 1 ist auch auf Zeugen und Sachverständige anwendbar, die ohne Ladung vor dem Amt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

Regel 59 (3) GMDV

Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt aus eigener Initiative geladen hat.

Regel 59 (4) GMDV

Die aufgrund der vorstehenden Absätze zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes entsprechend veröffentlicht. Die Beträge werden auf derselben Grundlage berechnet wie die Dienstbezüge und Kostenerstattungen der Beamten der Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und dessen Anhang VII.

Regel 59 (5) GMDV

Für die aufgrund der vorstehenden Absätze geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet ausschließlich

a) das Amt in den Fällen, in denen es aus eigener Initiative Zeugen oder Sachverständige zur Vernehmung geladen hat, oder

b) der Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 81 und 82 der Verordnung und Regel 94. Der Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.

siehe auch

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