Inhalt der Beschwerdeschrift

Regel 48 (1) GMDV

Die Beschwerdeschrift muß folgende Angaben enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

b) hat der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

c) eine Erklärung, in der die angefochtene Entscheidung und der Umfang genannt werden, in dem ihre Änderung oder Aufhebung begehrt wird.

Regel 48 (2) GMDV

Die Beschwerdeschrift muß in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist.

siehe auch

gemeinschaftsmarken