Gebührenordnung

Artikel 144 (1) GMV

Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

Artikel 144 (2) GMV

Die Höhe der Gebühren ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich den Ausgleich des Haushaltlans des Amtes gewährleisten.

Artikel 144 (3) GMV

Die Gebührenordnung wird nach dem in Artikel 163 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen und geändert.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung