Ersatz einer Gemeinschaftsmarke durch eine internationale Registrierung

Artikel 157 GMV

Das Amt trägt auf Antrag in das Register ein, dass eine Gemeinschaftsmarke als durch eine internationale Registrierung gemäß Artikel 4bis des Madrider Protokolls ersetzt anzusehen ist.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung