Ernennung hoher Beamter

Artikel 125 (1) GMV

Der Präsident des Amtes wird anhand einer Liste von höchstens drei Kandidaten, die der Verwaltungsrat aufstellt, vom Rat ernannt. Er wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Rat entlassen.

Artikel 125 (2) GMV

Die Amtszeit des Präsidenten beläuft sich auf höchstens fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Artikel 125 (3) GMV

Der oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach Absatz 1 ernannt und entlassen.

Artikel 125 (4) GMV

Der Rat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Beamten aus.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung