Eintragungshindernisse in einem Teil der Gemeinschaft

Artikel 7 (2) GMV

Die Vorschriften des Absatzes 1 [Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse] finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

siehe auch

Artikel 7 GMV → Absolute Eintragungshindernisse