Eintragung in die Akte und in das Register

Artikel 148 (1) GMV

Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beantragten internationalen Regirierung werden in die Akte der betreffenden Anmeldung eingetragen. Wird im Anschluss an die Anmeldung eine Gemeinschaftsmarke eingetragen, so werden Tag und Nummer der internationalen Registrierung in das Register eingetragen.

Artikel 148 (2) GMV

Tag und Nummer einer auf der Grundlage einer Gemeichaftsmarke beantragten internationalen Registrierung werden in das Register eingetragen.

siehe auch

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung